BSS – Bundesverband Schimmelpilzsanierung e.V.

Novellierung des JVEG

NOvellierung des jveg

Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz ist im Januar 2021 novelliert worden. Es regelt u.a. die Vergütung von Sachverständigen sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, aber auch Zeuginnen, Zeugen und Dritten.
Die Honorargruppen und Stundensätze des Gesetzes wurden seit 2013 nicht angepasst und haben die Marktentwicklung nicht mehr adäquat abgebildet. Auf Grundlage einer 2018 durchgeführten Marktanalyse wurden die Stundensätze nun um durchschnittlich 10 Prozent erhöht. Anstelle von Honorargruppen sind die Stundensätze künftig nach Sachgebieten aufgeschlüsselt.
Sachverständige können nun nach § 3 JVEG einen Vorschuss verlangen, z.B. wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen 1.000 € (bisher 2.000 €) übersteigt. Damit soll die Vorfinanzierungsverpflichtung der Sachverständigen reduziert werden.
Der Fahrtkostenersatz in § 5 JVEG wurde von 0,30 € auf 0,42 € pro Kilometer erhöht.
Der Ersatz für Farbkopien in § 7 JVEG wurde an die Regeln für Rechtsanwälte und Notare angepasst und um eine Klarstellung für gemischte Farb- und Schwarz-Weiß-Kopien ergänzt. Zukünftig werden Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 mit 1 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 € für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 mit 6 € je Seite ersetzt. Auch wird nun klargestellt, dass der Ersatz für die ersten 50 Seiten für SW-Kopien und Farbkopien jeweils einzeln berechnet wird.


Weitere Details können dem Gesetz entnommen werden.

Gerichtsurteil OLG Oldenburg; Urteil vom 07.06.2020 – 2 U 46/20 

Das OLG Oldenburg hat im vorgenannten Verfahren u.a. zur Bedeutung von bereits vorliegenden Privatgutachten in einem gerichtlichen Verfahren geurteilt. Die Nichtbeachtung oder unzureichende Würdigung eines Privatgutachtens ist somit als schwerwiegender Verfahrensfehler zu werten.

Die Leitsätze lauten:

  • Das Unterbleiben einer kritischen Auseinandersetzung mit divergierenden Gerichts- und Privatgutachten begründet einen schwerwiegenden Verfahrensfehler.
  • Wenn der gerichtliche Sachverständige die sich aus Privatgutachten ergebende Einwendungen nicht ausräumt, kann die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten sein.

Zu den Entscheidungsgründen:
„Die Würdigung eines Gutachtens gehört danach zu den schwierigsten Aufgaben des Gerichts. Es muss dabei, obwohl es nicht über eine ausreichende eigene Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage verfügt, versuchen, eigene Sachkunde zu gewinnen, die vom Sachverständigen erhobenen Tatsachenbefunde zu überprüfen, die Schlussfolgerungen zu verstehen und deren Anknüpfung an die Tatsachengrundlage nachzuvollziehen (…). Anderenfalls würde nicht das Gericht, sondern faktisch der Sachverständige den Rechtsstreit entscheiden“.
Das Gericht muss somit nicht nur das gerichtlich eingeholte Gutachten lesen und verstehen, sondern eben auch die Privatgutachten würdigen und berücksichtigen.

Daher hebt das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und verweist zurück.